bzw. die von ihm als möglicher zweiter Täter identifizierten Personen (Nrn. 9 oder 19: pag. 612, Z. 74) haben Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten (dunkler Mehrtagebart und -schnauz, dunkle Augenpartie, dunkles Haar) und eine Verwechslung aufgrund der Dunkelheit und der Tatsache, dass auch M.________ Pfefferspray abgekommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 127 vom 6. April 2022 E. 5.2; pag. 191). Die dritte Person, die zusammen mit D.________ und dem Beschuldigten unterwegs war und auf die Gruppe des Privatklägers traf, wurde vom Privatkläger «W.________» oder «W.___