44 mit D.________ unterwegs gewesen ist. Die Aussage von M.________, wonach er den Beschuldigten nicht am Tatort gesehen habe, stimmt ebenfalls nicht mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten überein, der ja zugibt, vor Ort gewesen zu sein. Auch die Täterbeschreibung von M.________ bzw. die von ihm als möglicher zweiter Täter identifizierten Personen (Nrn. 9 oder 19: pag.