612, Z. 77 ff.; pag. 616, Z. 283 ff.) den Beschuldigten anhand der Fotoidentifikation als zweiten Täter aus. Die Nicht-Identifikation durch E.________ ist indes (vgl. auch bereits Ziff. 9.4.6 hiervor) etwas zu relativieren. Schaut man sich die Täterbeschreibung von E.________ an (pag. 551: leichter Bart, etwas älter ca. 30-jährig, Typ Algerier), dann schliesst diese den Beschuldigten denn auch nicht zwingend als Täter aus (siehe dazu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 127 vom 6. April 2022 E. 5.2; pag. 191). Auch D.________ schätzte E.___