1899, Z. 4 ff.) hervor. Schliesslich ergibt sich dies auch gestützt auf die Fotos vom Tatabend, auf welchen der Beschuldigte und D.________ gemeinsam zu sehen sind (pag. 862 f.; pag. 1609). Der Beschuldigte wurde weiter von L.________ anhand einer Fotoidentifikation als möglicher zweiter Täter identifiziert (pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.). Auch N.________ identifizierte anhand der Fotoidentifikation den Beschuldigten als glaublich zweiten Täter (pag. 585, Z. 54 ff.). Hingegen schlossen E.________ (pag. 557, Z. 79 ff.; pag. 1878, Z. 25 ff.) und M.________ (pag. 612, Z. 77 ff.;