568, Z. 17 ff.; pag. 573, Z. 54 ff.), von N.________ (pag. 584, Z. 39; pag. 591, Z. 57 ff.) und von M.________ (pag. 611, Z. 25 ff.; pag. 612, Z. 46 f.) ist davon auszugehen, dass der Privatkläger am Abend des 12. November 2021 zusammen mit E.________, L.________, M.________ und N.________ von der J.________ herkommend in Richtung O.________ ging. Am H.________, ca. auf Höhe der AE.________, trafen diese fünf Personen auf D.________, den Beschuldigten und eine weitere Person. D.________ und der Beschuldigte gaben unabhängig voneinander an, dass sie ebenfalls am Ort der Auseinandersetzung waren.