43 12. November 2021 gab er an, dass er gar nicht dabei gewesen und nichts gesehen habe (pag. 600, Z. 94 ff.); dies im Gegensatz zum Beschuldigten, der anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er sei an diesem Abend zusammen mit Q.________ unterwegs nach Hause gewesen (pag. 1901, Z. 33 f.). Seine Aussagen helfen zur Klärung dieses Sachverhalts daher nicht weiter. Q.________ verhielt sich während seiner Befragung sodann auffällig, indem er dem Übersetzer immer wieder ins Wort fiel (pag.