9.4.8 Aussagen von Q.________ Dieser wurde einmal einvernommen, da er sich zusammen mit dem Beschuldigten in der Wohnung befand, als der Beschuldigte festgenommen wurde. Er gab an, dass der Beschuldigte sein Freund sei. Auch D.________ erkannte er auf Fotovorhalt (pag. 598, Z. 36 ff.; pag. 601, Z. 156 ff.). Er verneinte, dass die in der Wohnung gefundenen Reizstoffsprays ihm und dem Beschuldigten gehörten. Diese hätten sich einfach in der Wohnung befunden (pag. 599, Z. 50 ff.). Betreffend den Vorfall vom