__ gewesen; pag. 616, Z. 283 ff.), überzeugt nicht. Dies umso weniger, als der Beschuldigte ja selber angab, er sei an diesem Abend in der O.________ bzw. dann auch anlässlich des Vorfalls vor Ort gewesen. Der Zeuge war sich denn auch nicht zu 100% sicher (pag. 616, Z. 286). Auf die Aussagen des Zeugen M.________ kann man deshalb insoweit abstellen, als sie mit anderen Aussagen übereinstimmen. Zudem deutet einiges darauf hin, dass der Zeuge aus Angst zur konkreten Beteiligung der Personen wenig konkrete Aussagen machte. 9.4.8 Aussagen von Q.