615, Z. 235 ff.). Der Zeuge gibt – anders als N.________ – an, dass er etwas Gläsernes gehört habe, aber nicht wisse, ob jemand ein Glas zerschlagen habe oder jemand mit dem Fuss ein Glas zertreten habe. Am Schluss habe der Privatkläger ein blutüberströmtes Gesicht gehabt (pag. 614, Z. 171 ff.). Er gab zwar an, dass er keine Angst vor diesen Leuten habe (pag. 615, Z. 288), fragte aber auf Vorhalt der Fotoidentifikation, ob alle der darauf abgebildeten Personen seinen Namen sähen und lesen könnten, was er gesagt habe (pag. 613, Z. 95 f.). Sieht man sich die Antworten des Zeugen an, dann konnte er doch einiges sehen.