Er erkannte D.________ als eine derjenigen Person, die ihnen entgegengekommen sei (pag. 612, Z. 46 ff.), und verneinte, dass der Beschuldigte an diesem Abend in der Dreiergruppe unterwegs gewesen sei (pag. 612, Z. 77 ff.; pag. 616, Z. 283 ff.). Bei den Aussagen von M.________ fällt auf, dass er sich an wenig Konkretes erinnert oder erinnern will und – ähnlich wie N.________ – immer wieder darauf hinweist, dass er wegen des Pfeffersprays die Auseinandersetzung nicht gesehen habe (pag. 611, Z. 40 f.; pag. 612, Z. 68 f.; pag. 614, Z. 142 f., Z. 188 f.; pag. 615, Z. 199 f.).