Ob der Beschuldigte aufgrund ihrer Darstellung als Täter ausgeschlossen werden kann, kann nur in Zusammenhang mit den Aussagen der anderen Beteiligten eruiert werden. Dies deshalb, weil E.________ den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht kannte, es dunkel war, sie durch den Pfefferspray beeinträchtigt war und der Beschuldigte jeweils auch etwas anders aussah (vgl. aktenkundige Fotos). 9.4.7 Aussagen von M.________ Er bestätigte, dass ihre Gruppe von fünf Personen (mit dem Privatkläger) auf eine Gruppe von drei Personen getroffen sei. Dabei sei durch jemanden aus der Gruppe Pfefferspray eingesetzt worden (pag. 611, Z. 25 ff.). Er erkannte D.__