Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine erfundene Geschichte. Sie bestätigte sodann ihre früheren Aussagen, dass beide auf der Gegenseite beteiligten Personen zugetreten hätten (pag. 1880, Z. 22 f.) und der Privatkläger anschliessend auf die Strasse heruntergefallen sei (pag. 1880, Z. 43 f.). E.________ sagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft aus. Die Abweichungen zu ihren früheren Aussagen lassen sich problemlos mit dem Zeitablauf seit dem besagten Abend erklären.