1882, Z. 37 ff.). Sie wiederholte indes übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen, dass Pfefferspray herumgesprayt worden sei, sie die Schreie des Privatklägers und eine Flasche (Glasbruch) gehört habe, sie habe helfen wollen und selber auch angegriffen worden sei (pag. 1877, Z. 30 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Zeugin klar offen, wenn sie etwas nicht wusste, nicht sicher war oder nicht selber gesehen hatte (pag. 1878, Z. 2 und Z. 41 ff.; pag. 1879, Z. 33). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine erfundene Geschichte.