1878, Z. 32 f.), dies aber seitens des Beschuldigten unbestritten ist. Die Zeugin hat den Beschuldigten demnach zwar nicht als einen der beiden Täter identifiziert, die äusserlichen Veränderungen des Beschuldigten auf den aktenkundigen Fotos sind aber auch erheblich (vgl. etwa Nr. 10 auf pag. 565; pag. 22; pag. 716; pag. 1609). Es handelte sich zudem um ein dynamisches Geschehen, an welchem E.________ selber beteiligt war. Auch kannte sie den Beschuldigten vorher nicht. Der Beschuldigte war denn auch unbestrittenermassen (eigenen Angaben zufolge indes nicht als Täter) vor Ort. Insofern ist die Nicht-Identifikation von E.________ etwas zu relativieren.