560, Z. 207 ff.; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung: pag. 1879, Z. 27 ff.). E.________ erkannte sodann D.________ als den einen Täter (pag. 551; pag. 557, Z. 61; pag. 559, Z. 165; pag. 1878, Z. 14 ff.). Diesen kennt sie zumindest flüchtig, wie auch aus den Aussagen von D.________ hervorgeht (pag. 661, Z. 221 ff.; pag. 1882, Z. 14 ff.). Den Beschuldigten schloss sie – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – als Täter aus (pag. 557, Z. 79 ff.; pag. 1878, Z. 14 ff.). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass die Zeugin zwar nicht bestätigen konnte, dass der Beschuldigte vor Ort war (pag. 1878, Z. 32 f.), dies aber seitens des Beschuldigten unbestritten ist.