561, Z. 265 ff.), wird ersichtlich, dass sie mit dem Privatkläger vor ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 über den Vorfall gesprochen haben muss. Trotzdem geht aus ihrer Aussage auch hervor, dass sie nicht die deckungsgleiche Geschichte wie der Privatkläger erzählt. So gibt sie auf Vorhalte von Aussagen des Privatklägers wiederholt an, dass sie dies nicht gesehen habe. Z.B. als sie gefragt wird, ob dem Privatkläger mit der Spraydose ins Gesicht geschlagen worden sei (pag. 559, Z. 192 ff.). Sie sagt auch aus, sie habe nicht gesehen, dass mit einer Bierflasche gegen den Privatkläger geschlagen worden sei (pag. 559, Z. 196 f.; pag. 560, Z. 207 ff.;