Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der zweite Täter, nicht D.________, die Sicherung des Pfeffersprays gelöst und diesen gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt habe (pag. 548; pag. 557 f., Z. 93 ff.; pag. 559, Z. 166 ff.). Sie gibt übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers an, dass beide Täter auf den Privatkläger mit Fäusten gegen seine Brust, seinen Bauch und seinen Kopf eingeschlagen und ihn getreten hätten. Sowohl die Faustschläge als auch die Fusstritte seien mit voller Wucht ausgeführt worden, sonst wäre sie nicht helfen gegangen (pag. 548 f.; pag. 560, Z. 231 ff.).