Sie wurde in der Tatnacht um 00.40 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals polizeilich einvernommen (pag. 547 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war keine Absprache mit dem Privatkläger möglich. Die zweite delegierte Einvernahme erfolgte am 7. Dezember 2021 (pag. 551 ff.). E.________ machte detaillierte, konstante Aussagen, die auf Selbsterlebtes hindeuten. Sie schilderte auch Nebensächlichkeiten, wie z.B., dass N.________ mit ihrem Hund etwas weiter nach unten gegangen sei, als sie gemerkt hätten, dass eine Person einen Pfefferspray einsetzen wollte (pag. 548). Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der zweite Täter, nicht D.___