587, Z. 189 ff.). Die Aussagen des Zeugen helfen, da er zum Ablauf weitestgehend keine Aussagen machte oder angab, er habe dies nicht gesehen, nur bedingt zur Sachverhaltsklärung weiter. Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte er immerhin Nr. 4 (D.________) und Nr. 11 (der Beschuldigte an diesem Abend, auch wenn er eigenen Angaben zufolge nicht 100% überzeugt war (pag. 595, Z. 51 ff.). Dass er trotz Sicherheitsbedenken trotzdem einige Aussagen machte, spricht für ihn bzw. seine Aussagen.