Hätte der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen bzw. hätte es sich um eine abgesprochene Geschichte gehandelt, hätte er kaum noch erwähnt, dass er sich nicht 100% sicher sei. Der Zeuge bestätigte mit seinen Aussagen zudem, dass der Privatkläger angehalten und gegrüsst habe und dass kurz darauf ein «Gstürm» entstanden und Pfefferspray eingesetzt worden sei; sie seien mit Pfefferspray angesprüht worden. Es habe sich dabei um eine grosse Spraydose gehandelt (pag. 584, Z. 40 ff.; pag. 586, Z. 113 ff.; pag. 587, Z. 189 ff.).