Sie legt offen, wenn sie etwas nicht wusste. Insgesamt wirken ihre Aussagen aufgrund der zahlreichen Realitätskriterien sehr glaubhaft. Es liegt auch kein Falschbezichtigungsmotiv vor. Das vom Beschuldigten genannte Motiv, dass der Privatkläger den Zeuginnen gratis Kokain abgebe, weshalb diese bezeugten, was der Privatkläger wolle, überzeugt nicht. So wurde die Zeugin erstmals in der Tatnacht einvernommen und es war keine Absprache mit dem Privatkläger möglich. Weiter sind ihre Aussagen zu detailliert und zu differenziert, als dass sie einfach eine gehörte Geschichte nacherzählt. Auf die Aussagen der Zeugin L.__