575, Z. 178 ff.). Da die Zeugin kurz nach der Auseinandersetzung und noch in der Tatnacht erstmals befragt wurde, ist eine Absprache mit dem Privatkläger oder anderen Zeugen nicht oder wenig wahrscheinlich. Ihre Aussagen imponieren durch die freie Erzählung, Detailreichtum und die grossmehrheitliche Übereinstimmung mit Aussagen des Privatklägers und teilweise sogar mit Aussagen von D.________. Zugleich erzählte sie nicht eins zu eins die gleiche Geschichte wie der Privatkläger, sondern sagte z.B. in ihrer zweiten Einvernahme, sie habe keine Glasflasche gesehen. Sie legt offen, wenn sie etwas nicht wusste.