Die Handverletzung habe der Privatkläger bereits von einem früheren Vorfall gehabt. Dadurch, dass die beiden ihn gehalten und auf ihn eingeschlagen hätten, sei der Arm wohl noch mehr verletzt worden (pag. 575, Z. 159 ff.). Sie sei sich nicht sicher, wer E.________ vom Privatkläger weggezogen habe, aber sie meine, es sei D.________ gewesen (pag. 576, Z. 241 f.). Sie habe zwar gesehen, dass E.________ in den Rücken getreten worden sei, aber nicht von wem (pag. 576, Z. 244 ff.). Wie lange der Angriff insgesamt gedauert habe, könne sie nicht sagen (pag. 575, Z. 178 ff.).