572, Z. 50 ff.; pag. 574, Z. 140 ff.; pag. 575, Z. 155 ff.). Insofern waren auch ihre Aussagen sehr differenziert und nicht über Gebühr belastend. Wenn sie sich nicht sicher war, legte die Zeugin dies offen. So antwortete sie auf die Frage, ob sie auch Tritte gegen den Kopf des Privatklägers festgestellt habe, mit «ich meinte es, ja» (pag. 575, Z. 201 f.). Sie könne nicht sagen, von welchem Täter aus, aber sicherlich von einem (pag. 576, Z. 204 f.). Die Handverletzung habe der Privatkläger bereits von einem früheren Vorfall gehabt.