568, Z. 22), was sich mit den Aussagen des Privatklägers und teilweise auch den Aussagen von D.________ deckt. Unterschiedlich zu diesem und zu den Aussagen von D.________ gab die Zeugin aber an, dass es die gleiche Person gewesen sei, die Pfefferspray eingesetzt und die Glasflasche in der Hand gehalten habe (pag. 569, Z. 26 f., Z. 45 ff.). In ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 führte sie jedoch aus, dass sie mit Flasche den Pfefferspray gemeint habe und sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass es falsch verstanden worden sei. Sie habe keine Glasflasche gesehen oder Glas zerbrechen hören (pag. 572, Z. 50 ff.;