38 Die Rolle des Privatklägers beschrieb sie – wie dieser selber auch – als passiv. Er habe vor dem Pfefferspray nur geredet und, nachdem er Pfefferspray abgekommen habe, versucht, sich zu schützen (pag. 576, Z. 249 ff.). Die Zeugin wies in ihrer ersten Einvernahme ferner von sich aus darauf hin, dass eine Person eine Flasche in der Hand gehabt habe (pag. 568, Z. 22), was sich mit den Aussagen des Privatklägers und teilweise auch den Aussagen von D.________ deckt.