_, wonach der Beschuldigte Pfefferspray eingesetzt habe. Die Grösse des Pfeffersprays gab sie mit ca. 30 cm an (pag. 574, Z. 129 ff.), was auf einen grossen Spray hindeutet. Auch der Zeuge N.________ hatte angegeben, es habe sich um eine grosse Spraydose gehandelt (pag. 584, Z. 40 ff.; pag. 586, Z. 113 ff.; pag. 587, Z. 189 ff.). Die Zeugin führte auf Frage, ob der Privatkläger gemäss ihren Beobachtungen festgehalten worden sei und wer ihn dabei geschlagen habe, aus, dass D.________ den Privatkläger einmal festgehalten und die Person mit dem Pfefferspray den Privatkläger geschlagen habe. Danach hätten beide auf ihn eingeschlagen (pag. 575, Z. 173 ff.).