des Bahnhofs gewesen seien und die Schlägerei dort auch aufgehört habe, als die Sirenen der Polizei hörbar gewesen seien (pag. 569, Z. 31 ff.; pag. 576, Z. 219 ff.). Anders als E.________ gibt sie zudem an, sie habe die Polizei angerufen (pag. 577, Z. 260). Dies wird indes durch die Aussagen von E.________ (pag. 549; pag. 562, Z. 303 ff.), die aussagte, sie habe von L.________ das Mobiltelefon erhalten und selber die Polizei angerufen, und den Anzeigerapport widerlegt (pag. 348 «Eingang der Meldung am 12. November 2021 um 21.56 Uhr telefonisch durch E.________»). L.________ gab von sich aus an, dass zuerst ein normales Gespräch in Arabisch geführt (pag. 573, Z. 76 ff.;