575, Z. 175 ff.). Auch in ihren Aussagen verlagert sich die Auseinandersetzung – gleich wie beim Privatkläger (pag. 524, Z. 75 ff.) – vom H.________ auf das anliegende Bord (pag. 569, Z. 31; pag. 576, Z. 210 ff.). Sie sagte auch deckungsgleich zu den Aussagen des Privatklägers aus, dass die Nr. 10 oder 11 der Fotoidentifikation mit der Pfefferspraydose auf den Kopf des Privatklägers geschlagen habe (pag. 572, Z. 48 f.). Anders als in den Schilderungen des Privatklägers gibt L.________ an, dass zum Schluss alle auf der Zufahrtsstrasse zur AD.________ des Bahnhofs gewesen seien und die Schlägerei dort auch aufgehört habe, als die Sirenen der Polizei hörbar gewesen seien (pag.