572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.). Hätte die Zeugin speziell den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie kaum zwei Personen (Nr. 10 oder Nr. 11) als mögliche Täter genannt. Die Zeugin gab auf Frage weiter an, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 572, Z. 40 ff.). Sie bestätigte mit ihren Aussagen auch die Aussagen des Privatklägers, wonach zuerst normal miteinander gesprochen worden