Dieser gab im Übrigen ja selber an, vor Ort gewesen zu sein. Somit kann nicht einfach aufgrund der Tatsache, dass am Tatort Fotos herumgezeigt wurden, die Aussage von L.________ betreffend Fotoidentifikation als wenig aussagekräftig abgetan werden. Hinzu kommt, dass sich aus ihren Aussagen (und den Aussagen der übrigen vor Ort anwesenden Zeugen) ergibt, dass keine massgebende Beeinflussung vor Ort stattgefunden hat. Einerseits haben nicht alle Zeugen den Beschuldigten auf der Fotodokumentation erkannt, andererseits haben sie jeweils auch andere Versionen bzw. nicht ganz genau übereinstimmende Abläufe geschildert.