615, Z. 205 f.). Dies entspricht ebenfalls den Aussagen von E.________, die aussagte, dass die dritte Person nichts gemacht habe, zuvor schon einmal bei ihnen gewesen, danach weggegangen und wiedergekommen sei (pag. 558, Z. 106 ff., Z. 122 ff.). Wenn also beweiswürdigungsmässig von drei Männern ausgegangen werden kann, wovon D.________ eine Person ist und eine andere als jung bzw. «minderjährig» bezeichnet wird, dann bleibt nur noch eine Person, nämlich der Beschuldigte, übrig (vgl. auch die nachfolgende Beweiswürdigung). Dieser gab im Übrigen ja selber an, vor Ort gewesen zu sein.