9.4.4 Aussagen von L.________ Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Anzeigerapport gehe hervor, dass am Tatort ab einem Mobiltelefon Fotos von einer Social-Media-Plattform herumgezeigt worden seien (Anzeigerapport: pag. 351 unten). Da nicht mehr gesagt werden könne, wer am Tatort diese Fotos gesehen habe (siehe dazu E-Mail des zuständigen Polizisten vom 29. November 2022: pag. 1407), werde der Beweiswert des fast Wiedererkennens von L.________ auf der Fotodokumentation stark reduziert (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1538).