Anlässlich der Berufungsverhandlung war klar bemerkbar, dass sich die Interessenslage von D.________, welcher den Beschuldigten nunmehr täglich sieht und rechtskräftig verurteilt ist, verändert hat. Insofern sind diese Aussagen unter Vorbehalt zu würdigen. In Bezug auf die Tatbeteiligung und Handlungen des Beschuldigten ist auf die ersten Einvernahmen von D.________ abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten, der ihn als Freund bzw. zumindest als Kollegen bezeichnete und mit dem er am Abend des Vorfalls unterwegs war, zu Unrecht hätte belasten sollen. Die früheren Aussagen von D.___