zunächst unglaubhafte und durch objektive Beweismittel widerlegbare Aussagen. In den letzten Einvernahmen schliesslich belastete er sich auch selber (Drogenverkauf, Beteiligung am Streit), wenngleich er hinsichtlich seiner Tatbeteiligung mehrheitlich vage blieb (den eigenen Schlag mit der Flasche aber letztlich zugab bzw. zumindest nicht mehr verneinte) und die Schuld in erster Linie dem Privatkläger zuschob, welcher die Probleme gesucht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung war klar bemerkbar, dass sich die Interessenslage von D.________, welcher den Beschuldigten nunmehr täglich sieht und rechtskräftig verurteilt ist, verändert hat.