1871, Z. 25]), auf konkrete Nachfrage hinsichtlich Handlungsweisen bzw. Ablauf insbesondere den Beschuldigten aber nicht (mehr) belasten bzw. sich nicht mehr erinnern konnte/wollte. Er belastete sich indes selber, indem er auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers angab, vielleicht habe er ihn [den Privatkläger] geschlagen. An