1871, Z. 35 f.). Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, während D.________ geschlagen habe, verwies er wieder auf den damaligen Alkohol und Kokainkonsum. Er wisse es nicht mehr (1871, Z. 41 f.). Auf Vorhalt, wonach er heute ausgesagt habe, dass er alleine mit dem Privatkläger eine Schlägerei gehabt habe, antwortete er mit: «Vielleicht, ja» (pag. 1875, Z. 1 f.). Auffällig ist nach dem Gesagten, dass D.________ seine früheren Aussagen (und damit die Belastung des Beschuldigten) zwar allgemein bestätigte und gewisse Dinge ganz genau zu wissen schien (es sei keine dritte Person mit ihnen unterwegs gewesen [pag. 1868, Z. 13 f.], es habe kein Velo gehabt [pag.