Dieser Umstand ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Aussagen von D.________ zu berücksichtigen. D.________ bestätigte anlässlich dieser Einvernahme zwar seine früheren Aussagen, machte aber teilweise diametral abweichende Angaben. So verneinte er nunmehr, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (pag. 1869, Z. 35 f.). Auf übrige Fragen, welche den Beschuldigten belasten, reagierte er ausweichend oder konnte bzw. wollte sich nicht mehr erinnern. Er sei an diesem Tag betrunken gewesen, er wisse es nicht mehr (pag. 1868, Z. 25; pag. 1868, Z. 43 ff.), er wisse nicht, ob der Beschuldigte einen Spray gebraucht habe (pag. 1869, Z. 16 f.).