Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde D.________ als Zeuge befragt, da das Urteil der Vorinstanz ihn betreffend rechtskräftig geworden war. Aus einer grundsätzlichen Wahrheitspflicht kann indes – entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten (siehe Parteivortrag: pag. 1910) – nicht per se auf korrekte und glaubhafte Aussagen geschlossen werden. Anzumerken ist auch, dass der mittlerweile rechtskräftig verurteilte D.________ und der Beschuldigte derzeit beide in der Justizvollzugsanstalt Thorberg inhaftiert sind. Sie sehen sich nach Angaben von D.________ täglich (pag. 1867, Z. 22 ff.). Dieser Umstand ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Aussagen von D.______