34 Z. 8 ff.; pag. 1430, Z. 36 ff.). Ob er diese beim Vorfall auf sich getragen habe, wisse er nicht mehr (pag. 1430, Z. 28 ff.). D.________ gab – entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. Aussagenanalyse des Beschuldigten) – an, dass der Privatkläger nur mit einer Person, einer Frau, nämlich E.________, unterwegs gewesen sei (pag. 659, Z. 125 f.; pag. 340, Z. 143 ff.). Dies widerspricht aber auch den Aussagen des Privatklägers und der übrigen Zeugen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde D._____