687, Z. 363 ff.). Zudem wurde der Privatkläger erstmals am 14. November 2021 polizeilich befragt (siehe auch Vorhalt der Rechtsanwältin des Privatklägers: pag. 688, Z. 415 ff.). In seiner Einvernahme vom 21. April 2022 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte D.________ sodann anderslautende Aussagen, mit denen er sich selber belastete. So gab er an, er habe versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger, die gegenseitig Faustschläge ins Gesicht ausgetauscht hätten, auseinanderzubringen (pag. 338, f. Z. 65 ff.). In einem späteren Zeitpunkt, als der Privatkläger sie verfolgt und beschimpft habe, habe er auch gestritten bzw. mit den Fäusten geschlagen (pag.