688, Z. 396 ff.). Zumal er in seinen ersten Aussagen selber angab, vor dem Vorfall lediglich zwei Stangen Bier aus einem Glas in einer Bar in Z.________ konsumiert zu haben (pag. 686 f., Z. 341 ff.; pag. 689, Z. 455 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ führte D.________ aus, er habe deren Kontaktdaten auf seinem Telefon blockiert, weil er eine Freundin habe. Diese schreibe ihm aber weiterhin auf Instagram (pag. 661, Z. 221 ff.).