Weshalb sollte der Privatkläger neidisch darauf sein, dass D.________ nach Algerien zurückkehrt, da es dem Privatkläger ja unbenommen wäre, auch nach Algerien zurückzukehren. Einen weiteren Gegenangriff machte er, indem er auf Vorhalt, dass auf den am Tatort sichergestellten Scherben einer zerbrochenen Flasche seine und die DNA des Privatklägers gefunden worden sei, angab, vielleicht habe der Privatkläger eine Flasche von ihm, D.________, genommen und absichtlich sein Blut an diese Flasche getan (pag. 685, Z. 249 ff.). Er konnte dabei aber nicht sagen, woher der Privatkläger die Flasche haben sollte (pag. 688, Z. 396 ff.).