Diese Aussage macht wenig Sinn, da der Privatkläger mit einer lädierten und mit einer Schiene fixierten Hand trotz vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsums wohl kaum auf zwei Personen losgehen würde. Diese verletzte Hand erwähnte D.________ im Übrigen von sich aus gegenüber der Polizei (pag. 658, Z. 49 f.). Auch D.________ ging in seiner Einvernahme zum Gegenangriff auf den Privatkläger über, indem er erklärte, dieser habe ihm gesagt, er würde der Polizei sagen, die Schnittverletzung an der Hand sei von