Auf nochmaligen Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er solch einen Spray am Abend beim Beschuldigten gesehen habe, sagte er: «Doch, doch. Ich habe das gesehen» (pag. 1869, Z. 10 ff.). Auf direkte Frage, ob der Beschuldigte einen solchen Spray gehabt habe, erklärte er dann aber, dass er dies nicht wisse (pag. 1869, Z. 16 ff.). D.________ sagte aus, dass es der Privatkläger gewesen sei, der ihn und den Beschuldigten zuerst angegriffen habe (pag. 340, Z. 137 f.). Diese Aussage macht wenig Sinn, da der Privatkläger mit einer lädierten und mit einer Schiene fixierten Hand trotz vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsums wohl kaum auf zwei Personen losgehen würde.