Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er am Abend des Vorfalls beim Beschuldigten einen solchen Spray gesehen und dieser den Spray gegen den Hinterkopf des Privatklägers eingesetzt habe, erklärte D.________: «Ja, er hat das schon gebraucht. Aber es ist schon lange her, ich weiss es nicht mehr» (pag. 1869, Z. 1 ff.). Auf Nachfrage, ob er also sage, dass der Beschuldigte diesen Spray gegen den Privatkläger gebraucht habe, antwortete er dann aber mit: «C.________ hart diesen Spray gebraucht» (pag. 1869, Z. 7 f.). Auf nochmaligen Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er solch einen Spray am Abend beim Beschuldigten gesehen habe, sagte er: «Doch, doch.