Hauptverhandlung schliesslich gab er an, der Beschuldigte habe einen solchen Spray bei sich gehabt. Ob der Privatkläger auch einen solchen Spray gehabt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe den Spray gegen den Hinterkopf des Privatklägers eingesetzt (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er hierzu vage und widersprüchliche Aussagen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er am Abend des Vorfalls beim Beschuldigten einen solchen Spray gesehen und dieser den Spray gegen den Hinterkopf des Privatklägers eingesetzt habe, erklärte D.________: «Ja, er hat das schon gebraucht.