___ gewesen und habe den Beschuldigten längere Zeit nicht mehr gesehen (pag. 659, Z. 109 ff.; pag. 234, Z. 218 ff.; pag. 237, Z. 324 f.). Diese Aussage widerspricht aber dem auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Foto auf pag. 862 f. und dem von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Foto auf pag. 1609 (siehe obige Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten). In seinen späteren Einvernahmen korrigierte D.________ denn auch seine entsprechende Aussage und gab an, er sei damals zusammen mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen (pag. 338, Z. 60). D.________ machte auch unterschiedliche Aussagen, wer mit dem Pfefferspray gesprüht habe.