Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund, wonach er dem Privatkläger aus Drogenkäufen CHF 2'000.00 schulde und ihn dieser deshalb zu Unrecht beschuldige, ist – wie bereits bei der Aussagenanalyse zum Beschuldigten dargelegt – wenig einleuchtend und nicht glaubhaft. 9.4.3 Aussagen von D.________ Dieser gab in seinen ersten Einvernahmen an, vor Ort hätten der Beschuldigte und der Privatkläger einen Streit gehabt. Er selber sei lediglich dazwischen gegangen und habe sonst nichts gemacht (pag. 658, Z. 53 ff.; pag. 659, Z. 93 ff., Z. 124 f.; pag. 661, Z. 185 ff., Z. 221 ff.;