Er aggravierte nicht und gab an, wenn er etwas nicht wusste. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen (z.B. wegen Drogenschulden), hätte er kaum Erinnerungslücken eingestanden und von sich aus offengelegt, wenn er etwas nicht selber gesehen hat bzw. nicht sicher war. Der von ihm geschilderte Hergang stimmt sodann mit dem Verletzungsbild überein, das aus dem Gutachten des IRM vom 30. Dezember 2021 hervorgeht (pag. 444 ff.). Dass es der Beschuldigte war, der den Reizstoffspray eingesetzt haben soll, sagten im Übrigen auch D.________ (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.) und L.________ (Nr. 10 oder 11: pag.